Liebe Monika,
NUF unter Treppen gibt es maximal unterhalb der untersten Treppe- war so und blieb so.
Meinst du die Nettoraumfläche? Auch da hat sich alt der Name geändert.
Zur NRF gehören alle Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen eines Bauwerks, auch
- begehbare Installations (TF)- und Aufzugsschächte (VF) > 1,0 m2
- freiliegende Installationen; fest eingebaute Gegenstände; nicht raumhohe Vormauerungen
- Bewegliche Raumteiler, z.B. Faltwand
- Einbaumöbel, z.B. Garderobenschrank
Alles <= 1,0 m2 und <=1,0 m2 und nicht begehbare ist KGF
Nochamal:
Treppe = VF, außer im untersten Geschoss der begehbare Bereich ist NUF.
Nix verwäxlen mit WOHN-Fläche, die kennt nämlich die DIN 277 ganz und gar niemals nicht.
Da gilt weiterhin: Bis 1m Höhe KW, 1-2m WFL mit Faktor 0,5 und über 2m WFL mit Faktor 1,0
Hoffe ich hab mich jetzt nicht selber verwirrt :-)
Ergänzung: Hab grad im (fast) noch druckfrischen DIN277- Kommentar geguckt.
Es stimmt.
NRF Ermittlung bei schräg verlaufenden Baukonstruktionenen (TReppen, Rampen, Tribünen):
- Grundflächen von Treppen jeweils der darüberliegenden Grundrissebene zuordnen (logisch, siehe oberstes Geschoss in dem die Treppe ankommt- daraus logisch unterste Treppe nach wie vor wie vorstehend)
-Bei Überschneidungen überschnittene Grundfläche der Treppe/ Rampe/ Triüne separat ermitteln und ebenfalls der darüberliegenden Grundrissebene zuordnen
- Grundflächen unter der untersten Treppe der untersten Grundrissebene zuordnen und entsprechend der NUTZUNG ausweisen (z.B. Abstell =NUF)
sodele, jetzt aber :-)
Klugscheißermodus off
Edit II:
Für die Leichtgläubigen noch a Buidl