Hallo,
kann jemand erläuternde Texte zum 16m-Privileg hier einstellen? Es geht insbesondere darum, ob die 16m-Wand zusammenhängend sein müssen oder auf gegenüberliegenden Seiten sein dürfen.
Gruß: T.
Hallo,
kann jemand erläuternde Texte zum 16m-Privileg hier einstellen? Es geht insbesondere darum, ob die 16m-Wand zusammenhängend sein müssen oder auf gegenüberliegenden Seiten sein dürfen.
Gruß: T.
Hallo,
dies habe ich gefunden, hoffe es hilft!
Gruß
Helle
Hallo,
dies habe ich gefunden, hoffe es hilft!
Gruß
Helle
Hallo, Thomasle,
in Art.6 (6) der BayBO von 2007 steht, daß "vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge ... die Hälfte der nach Abs. 5 erforderliche Tiefe" der Abstandsfläche genügt. Es ist also egal, welche der 4 oder mehr Außenwände hergenommen werden, Hauptsache, die entsprechende Wand hat nicht mehr als 16 m Länge (incl. Putz!). Bei Doppelhäusern mit Realteilung, also eine Außenwand liegt an der Grenze, reduziert sich das auf eine Wand bis 16 m, bei Reihenhäusern und damit schon 2 Grenzwänden läßt sich die 16-m-Regel gar nicht mehr anwenden.
beste Grüße
Thomas
allplan seit V4.5
Win.7 64bit
Hallo und danke für die Antworten!
@Helle/Thomas: d.h., wenn ich ein freistehendes EFH habe, dann dürfen vor 2 Wänden(nicht auf der Grenze stehend) mit insgesamt 32m Länge die Abstandsflächen 0,5xH tief sein bzw. mind. 3m tief.
@Helle: wo ist das rauskopiert?
Gruß: T.
Hallo,
vielen Dank an alle, habe die Infos nun beisammen.
Gruß: T.
Hallo,
das ist aus "Bauordnung im Bild" von WEKA rauskopiert!
Gruß
Helle
Hallo,
auch wenn das Thema schon erledigt ist, vielleicht
hilft dir beigefügte Skizze aus "Erläuterungen Abstandsflächen
im bayerischen Baurecht von Thum/ Bell.
Gruß, Dietmar
Vielen Dank!
Gruß: T.