Hallo zusammen,

also, nach eingehender Recherche bin ich zu folgenden Ergebnissen gekommen.

Eine Treppe ist NIE barrierefrei, sollte aber, wenn man schon darauf bedacht ist, Wohnungen zu erstellen welche barrierefrei sind, diese so gut wie möglich/machbar, für Menschen mit Defiziten herstellen. Also beidseitig Handlauf, Treppenlauf gerade, Steigung nicht höher wie 17 cm und Auftritt mind. 28 cm.

Was mich wundert, das solche Gebäude, wo Wohnungen barrierfrei gebaut werden müssen, solange diese keine Sonderbauten sind, nicht vom Bauamt abgenommen werden. Woher sollen die Mieter/Eigentümer dann wissen, was richtig und was falsch gemacht worden ist.

So, wollte das noch mal zu meinem Beitrag ergänzend hinzufügen.

Lieben Gruß an alle.

Monika

Hallo zusammen,

noch mal auf mein Projekt zurückzukommen, Wohn- und Bürogebäude mit 6 Wohnungen.
Ab 4 WHG = barrierefrei. Heißt, Zuwegungen im Lichten mind. 1,20 m breit. Dazu gehören für mich Flure sowie Treppen.
Barrierefreie Treppen = beidseitig ein Handlauf, auch auf den Podesten, ohne Unterbrechnung. Rechne ich jetzt die Treppenbreite mit 1,20 m + 10 cm für Abstand von den Wänden sowie ca. je Seite 5 cm für Handlauf + ca. 3 cm Wandputz (gesamt), so mit ich schon bei einem Maß
von 1,43 m. Aufgerundet bei 1,45 m.
Vor dem Lift brauche ich 1,50 m und ebenso die Abmessungen wie oben beschrieben. Somit liege ich bei der Ein- und Ausstiegseite des Fahrstuhls, aufgerundet, bei 1,75 m.

Nun gehen hier im Büro die Meinungen auseinander. "Es würde ja einen Fahrstuhl geben und somit bräuchte die Treppe nicht barrierefrei sein". Der Meinung bin ich aber nicht. Auch bräuchte das Steigungsverhältnis nicht 17/28 sein, sondern könnte wie eine normale Treppe gewählt werden (z. B. 18,3/26 cm). Auch da bin ich anderer Meinung.

Habe mal den KG-Grundriss (noch in Arbeit) und einen Schnitt zur Übersicht angehängt.

Wie seht ihr das? Würde mich freuen von Euch zu hören.

Lieben Gruß Monika