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Öffnungsrichtung von Fluchttüren - wo geregelt?


Moinsen,

hab mal wieder eine Recht-Frage!

Wo ist die Öffnungsrichtung von Fluchttüren geregelt? Im konkreten Fall handelt es sich um eine Kinderkrippe (kein Sonderbau). Die Frage ist: müssen die Fluchttüren nach aussen öffnen?

Fragt sich Katja

Manchmal muss man sich die Zeit zum Träumen nehmen... ... manchmal aber auch für einen Spaß zu haben sein, auch wenn man keinen Humor hat ;O) !!!

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Fluchttüren öffnen in Fluchtrichtung.........
wo das steht ist erstmal unerheblich, wäre ja auch verrückt, sollte es anders sein.
Die Fluchtrichtung ergibt sich aus dem Brandschutzkonzept.
Gruß Stephan

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Fluchttüren öffnen in Fluchtrichtung.........
wo das steht ist erstmal unerheblich, wäre ja auch verrückt, sollte es anders sein.
Die Fluchtrichtung ergibt sich aus dem Brandschutzkonzept.
Gruß Stephan

DAS hab ich auch gedacht. Im konkreten Fall ist es aber so, dass sowohl der zuständige Planer, als auch der Brandschutzplaner einstimmig behaupten, die Türen dürfen nach innen öffnen. Die genehmigende Behörde verlangt nun, dass alle Türen geändert nach aussen öffnend umgebaut werden - nach Arbeitsschutzrichtlinie, die aber nur eine kann-oder-soll-Bestimmung hat.

Ich bin der Meinung, Fluchttüren müssen IMMER nach aussen - also in Fluchtrichtung - öffnen. Im konkreten Fall geht es um mehrere Tausend Euronen für den Umbau. Daher ist es nicht unerheblich zu wissen, wo das VERBINDLICH geregelt ist.

Weiß das jemand?

Fragt sich noch immer Katja

Manchmal muss man sich die Zeit zum Träumen nehmen... ... manchmal aber auch für einen Spaß zu haben sein, auch wenn man keinen Humor hat ;O) !!!

1. / 2. Rettungsweg?

Ich weiß es nicht genau, glaube 2. Rettungsweg.

Was wäre der Unterschied?

Manchmal muss man sich die Zeit zum Träumen nehmen... ... manchmal aber auch für einen Spaß zu haben sein, auch wenn man keinen Humor hat ;O) !!!

2. Rettungsweg kann auch nach innen öffnen
Wie ist die Gebäudeklasse? 3 oder Sonderbau?
Nehme mal an, das Gebäude steht in Hessen.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang_12.html

Punkt 2.3

Gruß karo

Theorie ist, wenn man alles weiß und nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert und keiner weiß, warum.

Also Arbeitsstättenrichtlinie sagt immer nach aussen. Dort wird nicht unterschieden nach 1. oder 2. Rettungsweg.

Ist angeblich kein Sonderbau und steht in Hessen.

Mehr weiß ich nicht. Ich bin gespannt, wie die Sache ausgehen wird...

Aber schonmal danke!

GLG Katja

Manchmal muss man sich die Zeit zum Träumen nehmen... ... manchmal aber auch für einen Spaß zu haben sein, auch wenn man keinen Humor hat ;O) !!!

und natürlich herzlichen Dank an Karo und Stephan!!!

Letzlich ist es jetzt zum Glück nicht mein Problem, denn wir bearbeiten NUR die Aussenanlagen und haben von der Sache mitbekommen. Ich hab dann spontan gesagt "aber die Fluchttüren müssen doch IMMER nach aussen aufgehen!"

nun...

Der Architekt, der das Haus geplant hat meinte wohl, er würde Fluchttüren immer nach innen aufgehen lassen, wegen der schwierigen Anschlüsse etc. Find ich seltsam...

Aber jetzt mal weiter im Text. Wenn ich erfahre, wie die Sache ausgeht, werde ich das hier noch reinschreiben!

Frohes Schaffen!
Katja

Manchmal muss man sich die Zeit zum Träumen nehmen... ... manchmal aber auch für einen Spaß zu haben sein, auch wenn man keinen Humor hat ;O) !!!

...hier nochmal ein Standard-Abschnitt eines Brandschutzkonzepts.
Ist aus `nem pdf kopiert, daher die kleinen Fehler.
Gruß Stephan
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Anforderungen HBO
Gemas HBO muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraumen in jedem
Geschoss uber mindestens zwei voneinander unabhangige Rettungswege
verfugen. Ein Rettungsweg muss bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde
liegen, uber eine notwendige Treppe fuhren. Der zweite Rettungsweg darf uber
Notfenster und Gerate der Feuerwehr erfolgen.
Notfenster mussen den Mindestmasen von 0,90 m x 1,20 m im Lichten
entsprechen. Die Brustungshohe darf dabei 1,20 m nicht uberschreiten.
Gemas HBO muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes eine notwendige
Treppe oder ein Ausgang ins Freie in hochstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Anforderungen MVStättV
Nach MVStattV § 6 mussen Versammlungsstatten in jedem Geschoss mit
Aufenthaltsraumen mindestens zwei voneinander unabhangige bauliche
Rettungswege haben. Diese mussen ins Freie zu offentlichen Verkehrsflachen
fuhren.
Versammlungsraume mit mehr als 100 m2 Grundflache mussen jeweils mind.
zwei moglichst weit auseinander und entgegensetzt liegende Ausgange ins Freie
oder zu Rettungswegen haben. Die Fuhrung beider Rettungswege uber einen
gemeinsamen notwendigen Flur ist zulassig.
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nachsten Ausgang aus dem
Versammlungsraum darf nicht langer als 30 m sein. Die Entfernung von jeder
Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder
zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht langer als 30 m sein.
Turen im Zuge von Rettungswegen mussen in Fluchtrichtung des
1. Rettungsweges aufschlagen. Sie mussen von innen leicht und in voller Breite zu
offnen sein.
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